Auszug aus unserem Betreuungsvertrag. Bitte fordern Sie unsere ausführlichen Unterlagen an.
§ 2 Grundservice
1) Leistungen des Betreuungsträgers gegenüber den Bewohnern im Rahmen des Grundservice sind
a) allgemeine Information der Bewohner über die Leistungen und Dienste innerhalb der betreuten Wohnanlage sowie der externen sozial‑diakonischen/caritativen Träger und Dienste;
b) allgemeine Auskunft und Beratung in sozialen Angelegenheiten;
c) Hilfestellung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern;
d) Beratung in sozialen Fragen des täglichen Lebens;
e) Vermittlung sozialer Kontakte;
f) Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen;
g) Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten in den Gemeinschaftsräumen;
h) Organisation gesundheitsfördernder Maßnahmen;
i) Unterstützung der Bewohner hinsichtlich der Mitbestimmung und Mitwirkung bei Angelegenheiten des betreuten Wohnprojektes;
k) Vermittlung von Helfern und deren Begleitung, die sich an der Realisierung der Ziele der betreuten Wohnanlage ehrenamtlich beteiligen;
l) Hilfe bei der Suche nach ehrenamtlichen Arbeitsfeldern entsprechend den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Bewohner.
2) Ein Notrufsystem ist nach folgenden Maßgaben Bestandteil des Grundservice:
a) Im Rahmen der Grundpauschale wird der Notruf sichergestellt. Diese Anlage ist bauseits vom Bauträger bzw. der Eigentümergemeinschaft vorzuhalten sowie zu warten. Der Notruf wird 24 Stunden vom Betreuungsträger sichergestellt, wobei übliche Reaktionszeiten von ca. 30 Minuten nach Möglichkeit gewährleistet werden.
b) Der Betreuungsträger informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über den Gebrauch der Notrufanlage.
§ 3 Wahlservice
1) Der Betreuungsträger bietet nach seiner Wahl in Zusammenarbeit mit am Ort eingeführten Anbietern oder unter Nutzung seiner Angebote in seiner Zentrale in Winnenden zusätzliche Dienstleistungen an, die über den Umfang der Grundleistungen hinausgehen (Wahlservice).
2) Die Bewohnerin/der Bewohner hat Wahl- und Dispositionsfreiheit hinsichtlich aller Leistungsanbieter sowie des Hilfeumfangs. Er bleibt frei, Verträge über solche Dienstleistungen mit einem beliebigen Dritten abzuschließen.
3) Zu den Leistungen des Wahlservice, die vom Betreuungsträger selbst oder durch seine Vermittlung von Kooperationspartnern angeboten werden, zählen insbesondere:
a) ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Krankenversicherung;
b) pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Pflegeversicherung;
c) pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste außerhalb des Anspruchs‑/Leistungsbereiches der Pflegeversicherung;
d) sonstige Hilfen, insbesondere
‑ Essen auf Rädern oder Mittagstisch
‑ Haushaltsführung
‑ Wäschedienst
‑ individuelle Betreuung und Begleitung
‑ Fahr‑ und Begleitdienste;
e) therapeutische und rehabilitative Leistungen nach ärztlicher Verordnung nach Maßgabe der jeweils geltenden Vergütungsordnung;
f) im Bedarfsfall Vermittlung eines geeigneten Pflegeheimes bzw. einer entsprechenden Einrichtung.
4) Die Kosten der Leistungen des Wahlservice werden bei entsprechender Kostenübernahme vom Betreuungsträger oder vom Leistungserbringer mit dem jeweiligen Kostenträger (z. B. Pflegekasse, Krankenkasse) abgerechnet, sonst direkt mit dem Bewohner.
§ 4 Form der Vergütung der Leistungen
1) Die unter § 2 dargestellten Leistungen des Grundservice werden gegen eine monatliche pauschale Berechnung durch den Betreuungsträger (Grundpauschale) erbracht. Für die Kostentragungspflicht ist es ohne Belang, ob und in welchem Umfang die Grundversorgung durch einzelne Eigentümer/Bewohner in Anspruch genommen wird.
2) Die unter § 3 genannten Leistungen des Wahlservice werden vom Leistungserbringer unmittelbar mit dem Leistungsempfänger/der Leistungsempfängerin (Bewohner/Bewohnerin) bzw. dem Kostenträger abgerechnet. Sie sind nicht Gegenstand der Grundpauschale. Die Kosten für die Wahlleistungen entstehen, wenn die Leistungen von der Bewohnerin/dem Bewohner abgerufen werden. Sie sind zu begleichen, wenn die Leistungen erbracht werden. Es gelten die jeweils vom Leistungserbringer festgelegten bzw. mit diesem vereinbarten Sätze.
§ 5 Höhe und Fälligkeit der Grundpauschale
Die Grundpauschale beträgt:
- für 1‑Personen-Haushalt 48,-- € / Monat
- für 2‑Personen-Haushalte 68,-- € / Monat
- für 3‑ oder Mehr‑Personen-Haushalte 90,-- € / Monat.
Sie wird monatlich im Voraus vom Eigentümer bis zum 3. Werktag per Lastschriftverfahren eingezogen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Betreuungsträger bzw. dem von ihm Beauftragten zu erteilen.