Preis und Leistung

 

Auszug aus unserem Betreuungsvertrag. Bitte fordern Sie unsere ausführlichen Unterlagen an.

§ 2 Grundservice

 

1)   Leistungen des Betreuungsträgers gegenüber den Bewohnern im Rahmen des Grund­ser­vi­ce sind

 

a)  allgemeine Information der Bewohner über die Leistungen und Dienste in­ner­halb der be­treu­ten Wohnanlage sowie der externen so­zi­al‑dia­ko­ni­schen/caritativen Träger und Dien­ste;

b)  allgemeine Auskunft und Beratung in sozialen Angelegenheiten;

c)  Hilfestellung gegenüber Behörden und Sozialleistungsträgern;

d)  Beratung in sozialen Fragen des täglichen Lebens;

e)  Vermittlung sozialer Kontakte;

f)   Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen;

g)  Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten in den Gemeinschaftsräumen;

h)  Organisation gesundheitsfördernder Maßnahmen;

i)   Unterstützung der Bewohner hinsichtlich der Mitbestimmung und Mit­wir­kung bei An­ge­le­gen­hei­ten des betreuten Wohnprojektes;

k)  Vermittlung von Helfern und deren Begleitung, die sich an der Rea­li­sie­rung der Ziele der be­treu­ten Wohnanlage ehrenamtlich beteiligen;

l)    Hilfe bei der Suche nach ehrenamtlichen Arbeitsfeldern entsprechend den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Bewohner.

 

2)   Ein Notrufsystem ist nach folgenden Maßgaben Bestandteil des Grundservice:

 

a)   Im Rahmen der Grundpauschale wird der Notruf sichergestellt. Diese An­la­ge ist bauseits vom Bauträger bzw. der Eigentümergemeinschaft vor­zu­hal­ten sowie zu warten. Der Notruf wird 24 Stunden vom Be­treu­ungs­trä­ger sichergestellt, wobei übliche Reaktionszeiten von ca. 30 Minuten nach Mög­lich­keit gewährleistet werden.

b)   Der Betreuungsträger informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über den Gebrauch der Notrufanlage.

 

§ 3 Wahlservice

 

1)   Der Betreuungsträger bietet nach seiner Wahl in Zusammenarbeit mit am Ort ein­ge­führ­ten Anbietern oder unter Nutzung seiner Angebote in seiner Zentrale in Win­nen­den zusätzliche Dienstleistungen an, die über den Umfang der Grund­lei­stun­gen hinausgehen (Wahlservice).

 

2)   Die Bewohnerin/der Bewohner hat Wahl- und Dispositionsfreiheit hinsichtlich al­ler Leistungsanbieter sowie des Hilfeumfangs. Er bleibt frei, Verträge über solche Dienst­lei­stun­gen mit einem beliebigen Dritten abzuschließen.

 

3)   Zu den Leistungen des Wahlservice, die vom Betreuungsträger selbst oder durch seine Vermittlung von Kooperationspartnern angeboten werden, zählen ins­be­son­de­re:

 

a)  ärztlich verordnete Leistungen der Behandlungspflege nach Maßgabe der Rechts­vor­schrif­ten der Krankenversicherung;

b)  pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste nach Maßgabe der Rechts­vor­schrif­ten der Pflegeversicherung;

c)  pflegerische Leistungen und hauswirtschaftliche Dienste außerhalb des An­spruchs‑/Leistungsbereiches der Pflegeversicherung;

d)  sonstige Hilfen, insbesondere

‑ Essen auf Rädern oder Mittagstisch

‑ Haushaltsführung

‑ Wäschedienst

‑ individuelle Betreuung und Begleitung

‑ Fahr‑ und Begleitdienste;

e)  therapeutische und rehabilitative Leistungen nach ärztlicher Verordnung nach Maßgabe der jeweils geltenden Vergütungsordnung;

f)   im Bedarfsfall Vermittlung eines geeigneten Pflegeheimes bzw. einer ent­spre­chen­den Ein­rich­tung.

 

4)   Die Kosten der Leistungen des Wahlservice werden bei entsprechender Ko­sten­über­nah­me vom Betreuungsträger oder vom Leistungserbringer mit dem je­wei­li­gen Kostenträger (z. B. Pflegekasse, Krankenkasse) abgerechnet, sonst direkt mit dem Bewohner.

 

§ 4 Form der Vergütung der Leistungen

 

1)   Die unter § 2 dargestellten Leistungen des Grundservice werden gegen eine mo­nat­li­che pauschale Berechnung durch den Betreuungsträger (Grundpauschale) er­bracht. Für die Kostentragungspflicht ist es ohne Belang, ob und in welchem Um­fang die Grundversorgung durch einzelne Eigentümer/Bewohner in Anspruch ge­nom­men wird.

 

2)   Die unter § 3 genannten Leistungen des Wahlservice werden vom Lei­stungs­er­brin­ger unmittelbar mit dem Leistungsempfänger/der Leistungsempfängerin (Be­woh­ner/Bewohnerin) bzw. dem Kostenträger abgerechnet. Sie sind nicht Ge­gen­stand der Grundpauschale. Die Kosten für die Wahlleistungen entstehen, wenn die Leistungen von der Bewohnerin/dem Bewohner abgerufen werden. Sie sind zu begleichen, wenn die Leistungen erbracht werden. Es gelten die jeweils vom Lei­stungs­er­brin­ger festgelegten bzw. mit diesem vereinbarten Sätze.

 

§ 5 Höhe und Fälligkeit der Grundpauschale

 

Die Grundpauschale beträgt:

 

- für 1‑Personen-Haushalt                                                       48,-- € / Monat

- für 2‑Personen-Haushalte                                                     68,-- € / Monat

- für 3‑ oder Mehr‑Personen-Haushalte                                 90,-- € / Monat.

 

Sie wird monatlich im Voraus vom Eigentümer bis zum 3. Werktag per Last­schrift­ver­fah­ren eingezogen. Eine entsprechende Vollmacht ist dem Betreuungsträger bzw. dem von ihm Beauftragten zu erteilen.